Werbeanlagen sind baurechtlich Bauwerke
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern behandelt Werbeanlagen als bauliche Anlagen. Kleinere Anlagen sind in der Regel verfahrensfrei, größere und freistehende nicht. Maßgeblich sind Größe, Anbringungsort und die Frage, ob die Werbung an der Stätte der Leistung steht oder als Fremdwerbung andernorts.
Werbung am eigenen Betrieb wird deutlich großzügiger behandelt als Werbung für etwas, das ganz woanders stattfindet.
Wann es fast immer unkritisch ist
- Kleine Firmen-, Praxis- oder Klingelschilder am Eingang
- Schaufensterbeschriftung mit Namen und Öffnungszeiten
- Fahrzeugbeschriftung — das Fahrzeug ist keine bauliche Anlage
- Bauschilder für die Dauer der Baumaßnahme am Bauort
Wann Sie vorher fragen sollten
- Freistehende Anlagen mit eigener Gründung, etwa Pylone
- Großformatige Schilder und Werbetafeln
- Alles an einem denkmalgeschützten Gebäude oder in dessen Umgebung
- Ortsteile mit Gestaltungssatzung — auf Rügen keine Seltenheit
- Auskragende Schilder, die in den öffentlichen Raum ragen
- Beleuchtete Anlagen in der Nähe von Wohnbebauung
- Werbung für etwas, das nicht an diesem Ort stattfindet
Gestaltungssatzungen in den Seebädern
Mehrere Ostseebäder auf Rügen haben Satzungen, die das Ortsbild schützen sollen. Solche Satzungen können Größe, Anbringungshöhe, Material, Leuchtdichte und teils sogar Farben regeln. Was in einem Gewerbegebiet selbstverständlich ist, kann in der Bäderarchitektur unzulässig sein.
Das ist keine schlechte Nachricht. Wer sich daran hält, bekommt meist ein Ergebnis, das besser zum Haus passt — zurückhaltende Einzelbuchstaben statt einer leuchtenden Kastenfläche etwa.
Denkmalschutz
Bei einem eingetragenen Denkmal ist praktisch jede Veränderung der Außenhülle abstimmungspflichtig, auch eine aufgeschraubte Tafel. Das ist kein Ausschlussgrund: Es heißt, dass der Entwurf vorher mit der Denkmalschutzbehörde besprochen wird. Wer das überspringt, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten.
Und der Vermieter?
Unabhängig vom Baurecht braucht es bei Mietobjekten die Zustimmung des Eigentümers, und in Eigentümergemeinschaften meist einen Beschluss. Das wird regelmäßig vergessen und ist der häufigere Stolperstein als die Behörde.


